1. Lieferung
Angegebene Liefertermine sind freibleibend. Aufträge werden möglichst geschlossen ausgeliefert. Lieferungsmöglichkeit behalten wir uns vor.
Können Aufträge zur geschlossenen Lieferung nicht geschlossen ausgeliefert werden, erfolgt Nachlieferung der rückständigen Artikel separat oder mit einem der nächsten Aufträge, soweit sie vorrätig sind und sich eine lohnende Sendung ergibt.
Aufträge zur geschlossenen Lieferung ab € 200,- KVP liefern wir frei Rampe. Für Sendungen unter diesem Wert wird ein Kleinmengenzuschlag von 5,- € berechnet. (Minimum 100,- € KVP-Wert).
Bei vereinbarten Express- und Schnellpostsendungen berechnen wir die Mehrkosten.
Alle Lieferungen erfolgen mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, auf Gefahr des Käufers ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.
Die Bestimmung des Frachtführers erfolgt durch uns. Wird ein anderer Frachtführer gewünscht, gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufszeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferer auftreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferungspflicht frei. In keinem Fall kann der Käufer uns für den entstandenen Schaden verantwortlich machen.
2. Gewährleistung
Mängelrügen können wir nur berücksichtigen, wenn sie unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich bei uns eingegangen sind.
Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch drei Monate nach Wareneingang schriftlich zu rügen.
Bei Veränderungen oder unsachgemäßer Behandlung der Ware durch den Käufer oder Dritte werden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere bei Mangelfolgeschäden, sind bei mangelhafter Lieferung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zurückzuführen ist. Im übrigen haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Fehlende Sendungsstücke sollten sofort und noch vor der Aufnahme beim Frachtführer reklamiert werden.
3. Zahlungsziel
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.
Wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt, und alle vor diesem Zeitpunkt datierenden Rechnungen beglichen sind, gewähren wir 2% Skonto. (Auf Zigarettenprodukte gewähren wir kein Skonto).
Bei Bankeinzug wird der Rechnungsbetrag frühestens 8 Tage nach Rechnungsdatum durch Banklastschrift eingezogen. Für Bankeinzugsverfahren gewähren wir zusätzlich 1% Skonto.
Wechselzahlungen, die lediglich erfüllungshalber hereingenommen werden, schließen in jedem Fall die Skontogewährung aus. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Mahnspesen und vom Tage der Fälligkeit an die banküblichen Zinsen.
Ferner sind wir berechtigt, neue Lieferungen von dem Ausgleich verfallender Rechnungen abhängig zu machen, ohne dass bestehende Abschlüsse erlöschen.
4. Rücksendungen
Retouren werden von uns nur angenommen, wenn vorher unser Einverständnis gegeben wurde; nicht vereinbarte Rücksendungen gehen an den Absender zurück. Retouren sind uns frachtfrei zuzustellen.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen – bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern; Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind ihm jedoch nicht gestattet. Im Falle des Weiterverkaufs geht die Forderung des Käufers in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
Der Käufer ist verpflichtet, bei Pfändungen sowie sonstigen Zugriffen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen auf unser Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wird der Käufer als Einkäufer einer Unternehmensgruppe, eines Verbandes von Groß- und Einzelhändlern oder in gleich gelagerten Fällen tätig, ist er verpflichtet, bei allen Veräußerungen innerhalb der Unternehmensgruppe an angeschlossene Groß- und Einzelhändler etc. den verlängerten Eigentumsvorbehalt von Woermann Cigars GmbH weiterzuleiten. Dies gilt auch, soweit der Käufer Woermann Cigars GmbH zur direkten Belieferung Dritter ermächtigt.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Allgemeine Bedingungen
Mit der Auftragserteilung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.
Abweichungen von unseren Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Schweigen auf uns mitgeteilte anders lautende Bedingungen oder Einheitsbedingungen bedeutet deshalb keine Anerkennung dieser Bedingungen. Wir sind berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Käufer willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz ein.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Rödinghausen, Gerichtsstand für Vollkaufleute ist unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht Bünde. Für die übrigen Kunden gilt dieser Gerichtsstand für das Mahnverfahren.